BMF-Schreiben
Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
Mit BMF-Schreiben v. 22.4.2025 hat die Finanzverwaltungen ihre bisherigen Erlassregelungen zu Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG aktualisiert.
BMF-Schreiben v. 22.4.2025 - IV C 1 - S 2410/00024/008/047,DOK: COO.7005.100.2.11844066
EStG §§ 45b, 45c
Das BMF-Schreiben v. 6.11.2023 (BStBl I 2023, 1947) wurde komplett überarbeitet und neu gefasst und das BMF-Schreiben v. 27.8.2024 (BStBl. II 2024, 1138) ersetzt.
Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026 zufließen.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.05.2025 09:21
Quelle: BMF online